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Was ist Winterdienst?

Der Winterdienst ist meist ein Teilbereich der Objektbetreuung und wird umfassend von Dienstleistungsunternehmen angeboten. Oft sind Gebäudereinigungsfirmen oder Hausmeisterservice die, die Geräte und Maschinen für den Winterdienst anbieten.

Unter Winterdienst versteht man vorwiegend das Entfernen von Eisbildungen, Schnee auf Wegen, Straßen und Plätzen. Durch die Befreiung dieser Flächen von Schnee und Eis und die Aufbringung von Streugut. Es werden Flächen und Fahrbahnen durch diese Massnahmen wieder Begeh- und Befahrbar gemachen. In schneereichen Wintern sorgt der Winterdienst auch vermehrt dafür, das Dachflächen von der weißen Pracht zu befreien und eingefrorene Dachabflüsse wieder funktionstüchtig zu machen.

Wer darf den Winterdienst Durchführen!

  • Reglementiertes Gewerbe wie: Denkmal-Fassaden und Gebäudereiniger.
  • freies Gewerbe wie: Hausbetreuer
  • Arbeiter der Hausverwaltung: Hausbesorger
  • Reinigungskräfte der Kommunen: Straßenkehrer/Räumdienste/sowie Eingestellte Stundenleister

§ 93 StVO Pflichten der Anrainer:

  • (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
  • (1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
  • (2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
  • (3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.

§ 1319a ABGB 6a) durch einen Weg:

  • §1319a. (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
  • (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist.
  • (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Winterdienstverordnung 2003:

  • Die Winterdienst-Verordnung 2003 gilt für alle, die für die Schneeräumung, Streuung und die Einkehrung von Streumitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich sind.
  • Sie gilt für alle Verkehrsflächen, die für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr (zum Beispiel Fahrbahnen, Radwege, Gehsteige, Gehwege sowie im Innerbereich von Objekten Bsp: Wege zum Müllplatz sowie den Müllplatz,) bestimmt sind. Für Schneeräumung, Streuung und Einkehrung auf Gehsteigen und Gehwegen sind in der Regel die angrenzenden Grundeigentümerinnen beziehungsweise Grundeigentümer zuständig. Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den Straßenerhaltern.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Für Schneeräumung und Streuen auf Gehsteigen und Gehwegen sind die angrenzenden LiegenschaftseigentümerInnen zuständig. Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den StraßenerhalterInnen.
  • Geräumt und gestreut sein muss in der Zeit von 6 bis 22 Uhr.
  • Erst räumen, dann streuen!
  • Beim Streuen gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.
  • „Salz“ ist im Umkreis von 10 Metern von Bäumen und Grasflächen verboten.
  • Zwei Drittel des Gehsteiges müssen geräumt sein, ein Drittel dient zur Schneeablage.

Volle Räumpflicht besteht:

  • bei Gehsteigen mit einer Breite von weniger als 1,5 Metern
  • bei Kreuzungsbereichen
  • bei Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • im Bereich von Schutzwegen (Zebrastreifen)
  • im Bereich von Behindertenparkplätzen
  • Steht kein Gehsteig zur Verfügung, ist ein Streifen von einem Meter Breite entlang der Häuserfront winterlich zu betreuen (auch in Fußgängerzonen).
  • Schneeverlagerungen vom Gehsteig auf Radwege bzw. Fahrbahnen sind verboten. Ausnahme: Bei Gehsteigen von weniger als 1,5 m Breite ist die Schneeablagerung in der Parkspur zulässig.
  • Bei Dachlawinengefahr das Dach räumen bzw. räumen lassen (z. B. durch einen Dachdecker).
  • Sind die ausgebrachten Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden. Strenge Kontrollen durch die Stadt Wien!