^

Wer darf Was Reinigen!

Bild: Der Meisterbetrieb darf alles Reinigen. Der Hausbetreuer nur die unten angeführten Tätigkeiten

Der Weg zur Reinigung

Meisterbetrieb:

Ausübungsvoraussetzungen Selbastständig mit MEISTERPRÜFUNG im Handwerk „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ sowie die Unternehmerprüfung und die Lehrlingsausbilderprüfung.


Uneingeschränkte Tätigkeiten laut Gewerbeordnung:

  • Bürounterhaltsreinigung,
  • Grundreinigung
  • Bauschlussreinigung
  • Krankenhaus- und Pflegeheimreinigung
  • Industrie- und Gewerbebetrieb-Reinigung
  • Reinigung von öffentlichen Verkehrsmittel
  • Fassadenreinigung
  • Denkmalreinigung
  • Glas- und Fensterreinigung
  • Schneeräumung
  • Stiegenhaus-Reinigung
  • Verkehrsflächenreinigung
  • Gartenbetreuung

Hausbetreuer:

Durch das Auslaufen des Hausbesorger-gesetzes werden immer weniger Hausbesorger angestellte. Die Reinigung des Objektes wurde an einen Hausbetreuer ausgelagert. Selbständig, Ausübungsvoraussetzungen KEINE, da freies Gewerbe.

Beschränkte Tätigkeiten laut
Gewerbeordnung.

  • Stiegenhaus-Reinigung
  • Verkehrsflächenreinigung
  • Schneeräumung
  • Gartenbetreuung

Berufsbild

Meisterbetrieb:

Für die Professionalität in diesem Handwerk ist eine gute Ausbildung notwendig. Da es sich hierbei um persönliche Dienstleistungen handelt, stehen die Mitarbeiter und deren Fähigkeiten sowie Motivation im Mittelpunkt.

Hausbetreuer:

Für die optimale Betreuung sind Basiskenntnisse in vielen Bereichen notwendig. Es handelt sich grundsätzlich um einfache schwere Arbeiten. Kenntnisse, etwa von Schneeräumungsmaschinen und –geräten oder in der Gartenarbeit, sind für die ordnungsgemäße Durchführung und für die Zufriedenheit der Kunden einfach unerlässlich.